AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Allgemeines

1.1 Über die Deckstation Holtwiesche stehen die in diesem Prospekt aufgeführten Hengste mit der angegebenen Decktaxe zur Verfügung.
1.2 Für die Unterbringung der Stuten stehen bei unserem benachbarten Tierarzt Boxen nach Absprache zur Verfügung. Die Unterbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Eigentümers. Der Tagessatz beträgt 10,- Euro, für Stuten mit Fohlen 12,- Euro.
1.3 Die Preise zu 1.1. und 1.2 verstehen sich inkl. Mwst. Das Deckgeld ist grundsätzlich nach Besamung, bei Spermaversand vor der ersten Besamung fällig. Erst die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Deckzeit vom 1. 1. bis 1. 8. des jeweiligen Jahres.
1.4 Der Zeitpunkt der Besamung bestimmt der Stationstierarzt mit der Station. Die tierärztlichen Leistungen für Untersuchungen ect. stellt der Stationstierarzt gesondert in Rechnung. Für Besamungen außerhalb unserer Station übernimmt die Deckstation Holtwiesche keine Garantie. Mit dem Deck- bzw. Besamungsauftrag erkennt der Stutenbesitzer diese Bedingungen an.
1.5 Über die erfolgten Besamungen wird zum Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Dieser ist nach Erhalt vom Verband auf der letzten Seite zu unterschreiben und der Station zuzuschicken. Bei nicht eingetragenen Stuten ist eine Kopie des Abstammungsnachweises erforderlich.


2. Samenversand

2.1 Der Samenversand wird nur während der Decksaison in der Zeit vom
1. Januar bis zum 1. August getätigt. Pro Rosseperiode wird maximal drei mal Sperma versendet.
2.2 Die Abgabe von Sperma erfolgt ausschließlich an Tierärzte,  Besamungsbeauftragte bzw. Besamungsstationen unter Berücksichtigung tierzuchtrechtlicher Vorschriften und ggf. aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (Besamungsvertrag). Anfallende Fracht- und Tierarztkosten gehen zu Lasten der Stutenbesitzer. Die unverzügliche Rücksendung der Versandbehälter sowie des Samenverwendungsnachweises innerhalb von 7 Tagen hat grundsätzlich auf Kosten des Züchters zu erfolgen. Bei nicht erfolgter Rücksendung innerhalb von 10 Tagen werden 10,- Euro zusätzlich in Rechnung gestellt.
Samenbestellungen haben im voraus bis 10 Uhr, samstags bis 9 Uhr zu
erfolgen. Aus einer Bestellung muss Züchtername, Straße und Anschrift, falls abweichend Lieferadresse sowie Name,  Abstammung, und Lebensnummer  der Stute hervorgehen.
Der Samenversand an Samstagen ist erheblich teurer als an den restlichen Werktagen. An Sonn- und Feiertagen erfolgt kein Versand. Abholung ist nach Absprache möglich.
2.3 Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird das halbe bezahlte Deckgeld des Vorjahres angerechnet, sofern bis zum 1. 12. eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt.
2.4 Für auf dem Versandweg verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Samen sowie dem Besitzer der Stute bereits für die Besamung entstandenen Kosten übernehmen wir keine Haftung.
2.5 Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) nicht zur Verfügung stehen, bieten wir Ihnen an, wenn möglich Tiefgefriersperma einzusetzen.


3. Deckhygiene

3.1 Der Eigentümer der Stute erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dies für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt. Tupferproben von güsten Stuten ist erforderlich.


4. Haftung

4.1  Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute, insbesondere bei der Besamung entstehen können.
4.2 Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
4.3 Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und der Tierhüterhaftung
(§ 833, § 834) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
5.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
5.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.